Berufsunfähigkeitsversicherung - BUV und bAV
In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist der Anteil von Verträgen mit Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits- Versicherungsschutz mit rund 20% etwas höher als in der privaten Altersversorgung mit rund 15%. Allerdings enthält ein Großteil der 2,85 Mio.
Verträge mit BU/EU Rentenversicherungsschutz in der bAV nur die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit. Dann ist bei Eintritt des Leistungsfalles die Weiterentrichtung der Beiträge und damit die Aufrechterhaltung der vereinbarten Altersrentenabsicherung über den Hauptvertrag der Berufsunfähigkeitsversicherung (inzwischen als Rentenversicherung) gewährleistet.
Für die Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen gilt generell der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) enthält als Arbeitnehmerschutzgesetz nur einige einschränkende Regelungen zu Themen wie Unverfallbarkeit, Anpassungsprüfung usw., die der Arbeitgeber zu beachten hat und von denen auch nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der bAV ist in der Regel u.a. das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben beim letzten Arbeitgeber mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze.
Hinterbliebenenleistungen sind zudem an überlebende Ehegatten, Lebensgefährten, frühere Ehegatte und Kinder unter den Aspekten des EStG einschließbar. Außerdem können Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart werden, wobei das BetrAVG/Arbeitsrecht keinen eigenständigen Begriff der Invalidität kennt. Abgestellt wird daher in der bAV auf die jeweils aktuell geltenden sozialversicherungsrechtlichen Definitionen. Man lehnt sich somit an diese Begriffsdefinitionen an.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 19.04.1983 - 3 AZR 4/81, VersR 1984, 547) stellte fest, dass für eine Zusage des Arbeitgebers auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit der sozialversicherungsrechtliche Begriff dann gelten soll, wenn die Berufsunfähigkeit nicht definiert wurde.
In der Regel wird man bei erteilten Versorgungszusagen darauf zu achten haben, wie der Invaliditätsbegriff definiert worden ist. Teilweise werden Arbeitgeber auch einen unternehmensindividuellen Begriff der Invalidität definiert haben.
Ist der Versorgungsträger eine Versicherung, so wird die Invalidität als versicherungsrechtliche Berufsunfähigkeit definiert worden sein, z.B. durch die Bedingungen zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer Leistung ab 50% BU-Grad.
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