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Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsunfähigkeitsrente

Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsunfähigkeitsrente

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsunfähigkeitsrente in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsunfähigkeitsrente

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente einerseits durch die während des gesamten Versicherungslebens gezahlten Beiträge und andererseits durch den vom Gesetzgeber festgelegten Rentenartfaktor und den aktuellen Rentenwert bestimmt.

Wird Berufsunfähigkeit privat abgesichert, so sollten Einkommensverluste bei Eintritt des Versicherungsfalles durch die versicherte Berufsunfähigkeitsente ausgeglichen werden. Im Rahmen vorgegebener Grenzen ist die Höhe der Rente frei wählbar.

In der Regel können Freiberufler und Selbstständige bis zu 75 % ihres Nettoeinkommens versichern, Einkommensnachweise werden ab einer bestimmten Größe verlangt. Die Rentenhöhe für Arbeitnehmer wird bestimmt durch die Differenz zwischen ihrem Nettoeinkommen und ihren Rentenansprüchen aus der gesetzlichen und der betrieblichen Altersversorgung, 30 % des letzten Nettoeinkommens sollten mindestens abgesichert werden.

Bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung muss ein bestimmtes Verhältnis von Rentenhöhe zur Hauptversicherung eingehalten werden. Dieses Verhältnis wird von den Versicherungsunternehmen für die jeweiligen Tarife frei gewählt. Für die einzelnen Hauptversicherungsarten gelten im Allgemeinen folgende Sätze:
Kleiner grüner Haken Risikolebensversicherungen: bis 24 % - maximal 600 % - der Versicherungssumme
Kleiner grüner Haken Kapitallebensversicherungen: bis 24 % - maximal 100 % bis Eintrittsalter 49, danach maximal 48 % - der Versicherungssumme,
Kleiner grüner Haken Rentenversicherungen: bis 200 %, maximal 400 % der garantierten Altersrente

Für Personengruppen ohne oder mit einem geringen Erwerbseinkommen wie Hausfrauen/ -männer, Studenten, Schüler oder Lehrlinge gibt es besondere Begrenzungen, z.B. 1.000 EUR monatlich für Hausfrauen.

Bestimmte Personengruppen sind aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit überhaupt nicht versicherbar wie z.B.:
Kleiner grüner Haken Bestimmte Künstler (Artisten, Akrobaten etc.)
Kleiner grüner Haken Berufssportler und Rennfahrer
Kleiner grüner Haken Piloten, Fluglehrer, Fallschirmspringer, Taucher
Kleiner grüner Haken Blinde, Taubstumme
Kleiner grüner Haken Bezieher von stark schwankenden Einkommen (Saisonarbeiter)
Kleiner grüner Haken Ambulante Händler, Schausteller

Die Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt ab einer bestimmten Jahresrentenhöhe, z.B. 24.000 EUR Nachweise über die angegebenen Bruttoeinkommen. Die erforderliche Gesundheitsprüfung ist ebenfalls abhängig von der versicherten Rentenhöhe. Bei Monatsrenten bis zu 1.000 EUR reicht im Normalfall die Beantwortung der Gesundheitsfragen, ab 4.000 EUR Monatsrente wird teilweise eine große ärztliche Untersuchung mit Thorax-Röntgenaufnahme gefordert. Der Umfang der Gesundheitsprüfung ist bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung größer als bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten Versicherte, die die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und in den letzten 60 Monaten, 36 Monate mit Anrechnungszeiten belegt haben. Anrechnungszeiten können sein, Zeiten in denen Pflichtbeiträge gezahlt wurden oder z.B. Erziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes.

Beispiel
Selbstständige, die vor dem 01.01.1984 bereits 5 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und danach keine Lücke im Rentenverlauf aufweisen, können ihr Recht auf Berufsunfähigkeitsrente durch freiwillige Beiträge aufrecht erhalten.

Nicht nur im Bereich der Altersrente haben sich infolge der Rentenreform viele Änderungen ergeben, sondern auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente. Diese Gesetzesänderungen sind bereits zu Beginn des Jahres 2001 in Kraft getreten. Sie sind insbesondere für Versicherte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht 40 Jahre alt waren, von Bedeutung.

Vor der Rentenreform 2001 erhielt eine Berufsunfähigkeitsrente, wer weniger als die Hälfte dessen leisten konnte, was ein gesunder Versicherter mit ähnlichem Ausbildungsstand leistete.

Diese Rente wurde für Versicherte unter 40 Jahren abgeschafft. Dass heißt, wer vor dem 02.01.1961 geboren wurde, hat weiterhin den Anspruch auf die Rente oder wer bisher eine solche Rente erhielt, bekommt sie auch weiterhin. Versicherte unter 40 Jahren haben lediglich Anspruch auf die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente (s. unten). Wer also die eine Absicherung seiner beruflichen Tätigkeit wünscht, wird auf eine private Berufsunfähigkeitsversicherung verwiesen.

Die volle Berufsunfähigkeitsrente betrug etwa 2/3 einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Versicherte, die bei Inkrafttreten der Reform das 40. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten aus Vertrauensschutzgründen eine halbe Erwerbsminderungsrente, falls sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr sechs Stunden täglich ausüben können.

Was darf bei Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente hinzuverdient werden

Neurentner ab 01.01.1996 dürfen neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nur in bestimmtem Umfang hinzuverdienen. Werden diese individuellen nach dem Arbeitsverdienst vor Eintritt der Berufsunfähigkeit zu ermittelnden Hinzuverdienstgrenzen überschritten, dann wird die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente in Höhe von 2/3 oder von 1/3 der Vollrente gezahlt.

Das Rentenversicherung Altersgrenzen Anpassungsgesetz bewirkt eine Anpassung der Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Teilrenten (§ 34 Abs. 3 SGB VI), die sich dann auf die Bezugsgröße und nicht mehr auf den aktuellen Rentenwert beziehen werden. Dadurch erfolgt eine Koppelung an die Lohnentwicklung.



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