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Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsunfähigkeit

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsunfähigkeit in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsunfähigkeit

Vollständige BU liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalles, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd (oder voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen) außerstande war oder ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. Liegt ein Kräfteverfall in diesem Sinne vor, dann wird sowohl bei altersentsprechendem als auch bei mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall geleistet. Sind diese Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad erfüllt, so handelt es sich um eine teilweise BU, bei der sich der Leistungsumfang nach der vereinbarten Regelung richtet.

Hinweis
Haben die Voraussetzungen für die vollständige bzw. teilweise Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate lang ununterbrochen bestanden, so gilt die Fortdauer dieses Zustands als BU. Es liegt hingegen keine BU vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht.

BU liegt auch nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise als Selbstständiger nach betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebes noch eine Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber angemessen ist.

In den beiden letztgenannten Fällen ist es darüber hinaus nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder das jährliche Bruttoeinkommen (bei Selbstständigen der Gewinn vor Steuern) 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar sein.

Für bestimmte Berufe mit besonders hohem Risiko werden abweichend die Voraussetzungen für die Verweisung auf eine andere zumutbare Tätigkeit gesondert geregelt. Für in Ausbildung oder Studium befindliche Versicherte gelten besondere Regelungen.

Die Vertragsbestimmungen enthalten eine ganze Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Inhaltsinterpretation die Voraussetzung für die Leistungsprüfung beim Versicherer, aber auch beim Arzt und Gutachter, ist. Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit werden ausführliche ärztliche Berichte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf, voraussichtliche Dauer und Grad der BU verlangt. Die ärztliche Beurteilung ist die entscheidende Grundlage für die abschließende Prüfung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Zwischen dem BU-Begriff in der Lebensversicherung, dem BU-Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Invaliditätsbegriff in der privaten Unfallversicherung bestehen ganz wesentliche Unterschiede. Daher präjudiziert eine Rentengewährung durch die gesetzliche Rentenversicherung noch keinesfalls die des Lebensversicherers, ebenso wenig die Anerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Versorgungsamt aufgrund des Schwerbehindertengesetzes.

In der privaten Unfallversicherung ist die Leistungsgewährung davon abhängig, dass eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person eingetreten ist, also eine Dauerschädigung und eine Invalidität vorliegt. Diese medizinische Beurteilung erfolgt anhand der sog. Gliedertaxe und ist losgelöst von irgendwelchen beruflichen Aspekten.

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Ein schwerwiegendes Risiko stellt die Berufsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall dar. Davon ist der Betriebsinhaber zum einen wirtschaftlich selber betroffen, weil ihm durch Aufgabe der Berufstätigkeit das notwendige Einkommen fehlt. Zum anderen ist auch hier der Betrieb gefährdet, wenn nicht schnell ein geeigneter Ersatz gefunden werden kann.

Gesetzlich Rentenversicherte genießen einen gewissen Versicherungsschutz, der aber mittlerweile als minimal bezeichnet werden muss. Nach dem 01.01.1961 Geborene haben dort nur noch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie in keinem Beruf, gleich welcher Art, mehr voll arbeiten können und ein Restarbeitsvermögen entweder weniger als drei Stunden täglich oder weniger als sechs Stunden (halbe Erwerbsminderungsrente) beträgt. Die Rente erreicht zudem nur einen gewissen prozentualen Anteil des bisherigen Nettoeinkommens. Dramatisch ist dies vor allem für Bezieher höherer Einkommen.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann als Zusatzversicherung zu einer Risiko- oder Kapitallebensversicherung oder einer Rentenversicherung, selten auch als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden. Versichert werden zum einen die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung im Fall der Berufsunfähigkeit sowie die Zahlung einer Rente, die frei als Monatsbetrag festgelegt werden kann. Die Versicherungsdauer kann in der Regel auf maximal bis 60 oder bis 65 Jahre festgelegt werden, weil danach mit Eintritt in den regulären Ruhestand keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegen kann.

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte zu mindestens 50 % seine Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Im Gegensatz zur gesetzlichen Versicherung kann der Versicherte nicht wahllos auf andere Berufe verwiesen werden, sondern allenfalls auf solche, die seiner Ausbildung und seiner Lebensstellung entsprechen.

Es ist mittlerweile fast marktüblich, auf die sogenannte abstrakte Verweisung ganz zu verzichten. Damit ist wie oben erläutert gemeint, dass der Berufsunfähige auf einen anderen zumutbaren Beruf verwiesen werden kann, ehe er Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen kann. Vor allem für akademische und andere spezialisierte Berufe ist dies jedoch in der Praxis immer schon schwierig durchzusetzen gewesen, deshalb verzichten viele Berufsunfähigkeitsversicherungen ganz darauf. Lassen Sie sich das ausdrücklich bestätigen.

Im Gegensatz dazu bleibt immer die konkrete Verweisung bestehen. Die besagt, dass Sie verständlicherweise dann keine Leistung erhalten, wenn Sie zwar in Ihrem Beruf berufsunfähig sind, aber aus eigenem Antrieb eine andere Berufstätigkeit aufgenommen haben.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung verzichtet unterschiedlich schnell auf ihr Recht, im Leistungsfall nachträglich die Richtigkeit der Gesundheitsangaben zu überprüfen, mit der Konsequenz, bei Falschangaben die Leistung verweigern zu können. Dies sollte auf drei Jahre begrenzt bleiben.

Es gibt einige besondere Angebote für Berufsunfähigkeitsversicherungen am Markt, bei denen die allgemein übliche Definition der 50-%igen Berufsunfähigkeit auf einen höheren Prozentsatz abgeändert wurde. Solches Vorgehen ist zwar unseriös, aber Praxis. Eine gezielte Nachfrage ist angebracht.

Der Nachweis der Berufsunfähigkeit erfolgt über ärztliches Attest. Der Versicherte muss voraussichtlich dauerhaft außerstande sein, seinem Beruf nachzugehen. Das wird in jedem Fall unterstellt, wenn er mindestens sechs Monate ununterbrochen berufsunfähig war. Auch eine Pflegebedürftigkeit ist ein wichtiges Indiz.

Auch wenn es makaber klingt: Bei Lebensversicherungen ist generell das Selbstmordrisiko für eine Karenzzeit von zwei bis drei Jahren ausgeschlossen. Damit möchte man vermeiden, dass zum Beispiel verzweifelte Selbstständige ihre Schulden über den Abschluss einer Lebensversicherung und anschließender Selbsttötung zu tilgen beabsichtigen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Für alle vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten ist eine Vertrauensschutzregelung, d.h. eine modifizierte Rente wegen Berufsunfähigkeit geschaffen worden: Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Sie kommt in Betracht für Versicherte, die vor Eintritt der Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben und eine versicherungspflichtige Tätigkeit mit zumindest längerer Anlernzeit ausgeübt haben.

Verkürzt ausgedrückt bedeutet Berufsunfähigkeit, dass der bisherige versicherungspflichtige Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann.

Vor der Rentengewährung wird allerdings geprüft, ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, eine zumutbare andere Tätigkeit (sogenannte Verweisungstätigkeit) mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten.

Zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie gegenüber dem bisherigen versicherungspflichtigen Beruf nur geringfügig niedrigere berufliche Anforderungen stellt (sogenannter Berufsschutz). Eine Tätigkeit, für die im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation eine Ausbildung oder Umschulung absolviert wurde, ist stets zumutbar.

Erst wenn weder der bisherige Beruf noch eine zumutbare andere Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden können, liegt Berufsunfähigkeit vor. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bietet den Versicherten hinsichtlich ihrer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit also einen sozialen Schutz.

Sie soll die gesundheitlich bedingte Minderung des Erwerbseinkommens ausgleichen. Ein vollständiger Ersatz des vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Einkommens ist nicht vorgesehen, da die noch verbliebene Leistungsfähigkeit zur Verrichtung einer anderen Tätigkeit eingesetzt werden kann.

Weil die Aufstockung der Rentenleistung im Rahmen der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen möglich ist, ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auch nur halb so hoch wie eine volle Erwerbsminderungsrente.

Die Rente wird längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet.



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