Berufsunfähigkeitsversicherung - Versicherungsvertragliche Lösung durch falsches Überschusssystem gefährdet
Die versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG ist bei Ausscheiden des Mitarbeiters nur möglich, wenn von Beginn an, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, die Überschussanteile aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden. Es sollte vermieden werden, sich durch die Wahl des falschen Überschusssystems einen ratierlichen Anspruch einzuhandeln.
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