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Berufsunfähigkeitsversicherung - Aufgaben und Verantwortung des Arbeitgebers

Berufsunfähigkeitsversicherung - Aufgaben und Verantwortung des Arbeitgebers

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Aufgaben und Verantwortung des Arbeitgebers in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Aufgaben und Verantwortung des Arbeitgebers

Zum einen ist es die Aufgabe des Arbeitgebers bei arbeitgeberfinanzierter als auch bei arbeitnehmerfinanzierter bAV den Durchführungsweg mit den daraus resultierenden zum Teil unterschiedlichen arbeitsrechtlichen, betriebsrentenrechtlichen, versicherungsvertragsrechtlichen, betriebswirtschaftlichen, insolvenzrechtlichen, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften auszuwählen.

Zum anderen muss er dann auch noch aus den am Markt vorhandenen Tarifangeboten der Anbieter (Berufsunfähigkeitsversicherung, Pensionskassen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds usw.) einen Anbieter auswählen. In der Kombination von Altersrente und Berufsunfähigkeitsschutz kann es hier insofern zu einer gewissen Interessenkollision kommen, denn nicht jeder renditemäßig interessante Anbieter muss auch gleichzeitig den bedingungsmäßig sehr gut ausgestalteten Tarif anbieten.

Hinweis
Verlässt der Arbeitnehmer vorzeitig das Unternehmen, dann müsste er den Vertrag entweder beitragsfrei stellen oder aus dem Nettoeinkommen selbst bezahlen oder an den nächsten Arbeitgeber weitergeben.

Die Beitragsfreistellung wäre in diesem Fall bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung weniger sinnvoll, andererseits käme es zu einer zusätzlichen Belastung bei Zahlung aus dem Nettoeinkommen (Wegfall des steuerlichen Vorteils). Insofern könnte es eher zu einer Vertragsbeendigung und damit zu einem Entfallen des Berufsunfähigkeitsschutz kommen, während viele private Berufsunfähigkeitsversicherung Verträge trotz finanzieller Engpässe länger beibehalten werden.

Der Arbeitgeber gibt bei vorzeitigem Ausscheiden aufgrund der versicherungsvertraglichen Lösung die Versicherung mit, d.h., der Arbeitnehmer wird Versicherungsnehmer, wobei vorausgesetzt wird, dass ab Versicherungsbeginn alle Überschüsse zur Leistungserhöhung verwendet wurden.

Es muss die richtige Überschussverwendung vereinbart sein, damit es nicht zur Anpassungsprüfungspflicht durch den Arbeitgeber nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG kommt, mit dem u.U. unerfreulichen Ergebnis zu einer Anpassung.

Der Arbeitgeber haftet ggf. für die korrekte und vollständige Beantwortung der Gesundheitsangaben (falls vorgesehen) und der Dienstobliegenheitserklärung und ist bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung im Leistungsfall beweispflichtig. Letzteres wird nach einem Arbeitgeberwechsel als zunehmend schwierig einzustufen sein und könnte zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung führen.



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