Berufsunfähigkeitsversicherung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses als Störfall
Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses z.B. während einer Elternzeit würde zu einem Ruhen des Versicherungsschutzes, gerade auch bei der Berufsunfähigkeit, führen. Dies kann nicht gewollt sein. Um es zu verhindern, müssten die Beiträge zur bAV und damit zur Berufsunfähigkeitsversicherung privat vom jeweiligen Arbeitnehmer selbst getragen und geleistet werden.
Lässt man hingegen den Vertrag der Berufsunfähigkeitsversicherung für z.B. ein Jahr ruhen, kann das Wiederaufleben des Vertrages von einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden. Was tun, wenn dann aufgrund verschlechterter Gesundheitsverhältnisse keine Versicherungsmöglichkeit mehr besteht oder dies nur noch über Ausschluss oder Risikozuschlag möglich ist?
Es ist daher wichtig, dass die Wiederaufnahme ohne Gesundheitsprüfung klar geregelt ist oder dass der Arbeitnehmer die Beiträge weiter zahlt.
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