Berufsunfähigkeitsversicherung - Falsches Überschusssystem als Störfall
Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und erbringt damit eine Art Inflationsausgleich. Diese Pflicht des Arbeitgebers entfällt dann, wenn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
Dies ist bei einer Beitragsverrechnung, wie sie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sehr gebräuchlich ist, nicht gewährleistet. Auszugehen ist stets vom sogenannte Bruttobeitrag ohne Verrechnung der Überschüsse. Es sind daher nur die Überschusssysteme Bonusrente und verzinsliche Ansammlung unschädlich.
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