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Berufsunfähigkeitsversicherung - Vorteil: Versicherungsschutz für ansonsten nicht versicherbare Personen

Berufsunfähigkeitsversicherung - Vorteil: Versicherungsschutz für ansonsten nicht versicherbare Personen

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Vorteil: Versicherungsschutz für ansonsten nicht versicherbare Personen in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Vorteil: Versicherungsschutz für ansonsten nicht versicherbare Personen

Vorteilhaft kann es sein, wenn es im Rahmen der bAV auch den Arbeitnehmern ermöglicht werden kann einen Berufsunfähigkeitsschutz zu versichern, die ansonsten nicht versicherbar wären. Oft wird bei Kollektivverträgen nur eine vereinfachte Gesundheitsprüfung durchgeführt, die zu Vertragsbeginn in einer reinen Dienstobliegenheitserklärung des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers bestehen kann und aus der hervorgeht, dass im letzten Beschäftigungsjahr keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

Ein Kontrahierungs- oder Annahmezwang kann die Berufsunfähigkeitsversicherung dann dazu verpflichten, jede potenziell zu versichernde Person unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand versichern zu müssen. Das kann insbesondere für die Arbeitnehmer von größtem Interesse sein, die ansonsten keine Chance hätten eine entsprechende Absicherung zu vereinbaren.

Eine listenmäßige Aufnahme der zu versichernden und anzumeldenden Personen kann dann unabhängig von einer Dienstobliegenheitserklärung immer dann möglich sein, wenn die Beitragsbefreiung bei BU obligatorisch für alle vereinbart und eine bestimmte Jahresbeitragshöhe nicht überschritten wird.

Die Aufnahmevorschriften der meisten Berufsunfähigkeitsversicherung Anbieter sehen ab bestimmten Höchstgrenzen der Jahresprämie oder Berufsunfähigkeits Jahressrente grundsätzlich eine Gesundheitserklärung, also die Beantwortung von mehr oder weniger detaillierten Gesundheitsfragen vor, an die sich dann eine interne Risikoprüfung des Berufsunfähigkeitsversicherer anschließt und ggf. ein ärztliches Zeugnis erforderlich macht. Eine Alternative kann eine Rahmenvertragsvereinbarung außerhalb der bAV sein.

Den Arbeitgeber treffen nicht unerhebliche Aufwendungen und Erfordernisse, wenn es um den Nachweis von wiederholt gegebenen Informationen über z.B. Entgeltumwandlungsmöglichkeiten oder um die entsprechende Dokumentation dieser Informationstätigkeiten geht. Das breite Feld der theoretisch immer möglichen Haftung des Arbeitgebers für gegebene Zusagen in der bAV allein wäre schon ein seitenfüllendes Thema.



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