Welche steuerrechtlich unterschiedliche Behandlung ergibt sich in der Leistungsbezugsphase?
Den Vorteilen während der aktiven Phase und der Beitragszahlungsdauer stehen die Nachteile beim Leistungsbezug gegenüber.
Berufsunfähigkeitsrenten sind im Rahmen der bAV in voller Höhe steuerpflichtig und nachgelagert zu versteuern, wenn die Beitragsleistungen steuerfrei gewährt werden, wie dies nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4% der jährlichen BBG in der allgemeinen Rentenversicherung zzgl. maximal 1.800 EUR vorgesehen ist.
Pensionszusage und Unterstützungskasse können gem. § 11 EStG unbegrenzt steuerfrei finanziert werden. Wer z.B. mit 59 Jahren berufsunfähig wird und eine Absicherung bis zum 65. Lebensjahr vereinbart hat, muss die Rente zu 100% auf der Basis seines individuellen persönlichen Steuersatzes versteuern.
Bei geringsten Berufsunfähigkeitsrenten mag das unproblematisch sein, liegen allerdings hohe versicherte Rentenansprüche bei Berufsunfähigkeit von z.B. 2.000 EUR vor, dann wird der steuerliche Effekt umso deutlicher zu spüren sein.
Bei privaten Verträgen zur Berufsunfähigkeitsversicherung, ob als Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen, fondsgebundenen Produkten, werden die Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV veranschlagt und nicht dem persönlichen Steuersatz unterworfen.
Wer z.B. mit 59 Jahren berufsunfähig wird und eine Absicherung bis zum 65. Lebensjahr vereinbart hat, muss die Rente mit 25% des Ertragsanteils versteuern. Insofern ist die steuerliche Behandlung ein wichtiges Unterscheidungskriterium zuungunsten der BU-Absicherung über die bAV.
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Zum Hauptthema Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung