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Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung - Neuregelung der Erwerbsminderungsrente

Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung - Neuregelung der Erwerbsminderungsrente

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Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung

Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten seit Juli 2014

Seit dem 01.07.2014 wird die Zurechnungszeit um zwei Jahre erhöht. Das führt erstmals seit dem Jahr 2001 zur Erhöhung der Erwerbsminderungsrente um durchschnittlich 40 EUR monatlich. In den Genuss der gesetzlichen Neuregelungen kommen jedoch nur Versicherte, die ab dem 01.07.2014 eine Erwerbsminderungsrente erstmals erhalten.

Bereits bestehende Rentner werden nicht berücksichtigt. Grund für die Anpassung der Berechnungsmethode sind die sinkenden Rentenleistungen für erwerbsgeminderte Personen der Rentenreform von 2001. Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente ist von 676 EUR im Jahr 2001 auf nur noch 607 EUR im Jahr 2012 gesunken.

Jahr Durchschnittliche Erwerbsminderungsrente
2001 676 EUR
2012 607 EUR


Die sogenannte Zurechnungszeit wird um zwei Jahre von 60 auf 62 Jahre verlängert. D.h., Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher weitergearbeitet hätten. Die Verlängerung soll in einem Schritt erfolgen.

Von dieser Verbesserung werden alle Versicherten profitieren, die vor Erreichen ihres vollendeten 62. Lebensjahres in eine Erwerbsminderungsrente gehen.

Neben der Länge der Zurechnungszeit ist für die Höhe der Erwerbsminderungsrente auch entscheidend, wie diese Zurechnungszeit bewertet wird, d.h., auf welchem Weg der Verdienst ermittelt wird, der für die Zurechnungszeit fortgeschrieben wird.

Kleiner grüner Haken Bislang wurde die Zurechnungszeit auf Grundlage des Durchschnittsverdiensts während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet.

Kleiner grüner Haken Jetzt werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung aus der Berechnung herausfallen, wenn sie die Ansprüche mindern. Ist dies nicht der Fall, dann sollen sie voll mitzählen. Das bedeutet, dass Einkommenseinbußen z.B. durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeit oder Krankheit sich zukünftig nicht mehr negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente auswirken sollen. Diese Günstigerprüfung wird durch die Rentenversicherung vorgenommen.



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