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Berufsunfähigkeitsversicherung - Erwerbsminderungsrente

Berufsunfähigkeitsversicherung - Erwerbsminderungsrente

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Erwerbsminderungsrente in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Erwerbsminderungsrente

Eine Erwerbsunfähigkeitsrente wurde jemandem gezahlt, der wegen einer Erkrankung oder Behinderung auf absehbare Zeit keiner regelmäßigen Arbeit nachgehen konnte, weder in dem erlernten noch in einem anderen Beruf. Diese Rentenart gibt es für die Zukunft ebenfalls nicht mehr. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente entsprach einer Vollrente, ausgehend von einer Altersrente mit vergleichbarem Versicherungsleben (§ 240 SGB VI).

Stattdessen wurde am 01.01.2001 eine Erwerbsminderungsrente eingeführt. Im Gegensatz zur früheren Berufsunfähigkeitsrente stellt die Erwerbsminderungsrente nur noch darauf ab, in welchem Umfang der Arbeitnehmer irgendeinen Beruf und nicht nur den konkret ausgeübten Beruf noch ausüben kann. Ob ein Versicherter eine Rente erhält, bestimmt sich nun nach seinem Restleistungsvermögen.

Die Erwerbsminderungsrente wird
Kleiner grüner Haken voll gewährt, wenn das Restleistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden liegt,
Kleiner grüner Haken zur Hälfte gewährt, wenn das Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt,
Kleiner grüner Haken nicht gewährt, wenn das Leistungsvermögen auf über sechs Stunden geschätzt wird.

Kann jemand zwar mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich einer Arbeit nachgehen, und ist das verbliebene Leistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit nicht einsetzbar, so erhält er eine volle Erwerbsminderungsrente.

Die Erwerbsminderungsrente wird anhand des erworbenen Rentenanspruchs berechnet. Frühinvaliden, also den Unter-60-Jährigen, kommen dabei Zurechnungszeiten zugute. Eine Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich zeitlich befristet gewährt.

Auch die Regelungen zur Erwerbsminderungsrente gelten für Versicherte unter 40 Jahren. Im Fall der Erwerbsminderung entstehen unter Umständen erhebliche Versorgungslücken, da eine solche Rente nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard zu halten.

Die durchschnittliche Rente für einen erwerbsgeminderten Menschen liegt bei Männern bei 736 EUR West / 645 EUR Ost. Bei Frauen bei 662 EUR West und 684 EUR Ost (Renten abzüglich Beiträge zur KVdR / PVdR). Eine private Absicherung sollte deshalb ins Auge gefasst werden. Voraussetzung für jede Rentenzahlung ist wie bisher, dass drei Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt wurden und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Personen, die bereits nach altem Recht eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, erhalten diese weiterhin.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn eine nach der Höhe der Rente gestaffelte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt der Grenzwert 450 EUR monatlich (zweimal im Jahr ist ein Verdienst von bis zu 900 EUR möglich, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt). Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung sind die Hinzuverdienstgrenzen höher und werden individuell berechnet. Sie werden im Rentenbescheid mitgeteilt.

Neuordnung der Erwerbsminderungsrente

Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Damit wurden die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2001 durch Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung abgelöst.

Dies gilt für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes jünger als 40 Jahre waren. Personen über 40 Jahre genießen Vertrauensschutz, allerdings mit deutlichen Einschränkungen. Sie erhalten statt der alten BU-Rente nur die halbe Erwerbsminderungsrente. Nach altem Recht betrug die Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung 75 % der EU-Rente.

Bestand am 31. Dezember 2000 bereits ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, besteht nach § 302b Abs. 1 SGB VI der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend sind.

Die volle Erwerbsminderungsrente erhält nur, wer weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann bzw. zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag arbeiten kann und arbeitslos ist.
Die halbe Erwerbsminderungsrente erhalten Personen, die zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten können.
Bei einer möglichen Arbeitsleistung von 6 Stunden pro Tag gibt es keine Rente mehr.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt nur noch 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente. Dies bedeutet gegenüber heutigen Berufsunfähigkeitsrenten eine Minderung von insgesamt 30 %.

Selbstständige müssen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht ihre Selbstständigkeit aufgeben. Einnahmen aus der Selbstständigkeit werden allerdings auf die Rente angerechnet, sodass in den meisten Fällen keine Rente gezahlt werden wird.

Als Hinzuverdienst, der nur im Rahmen bestimmter Grenzen, die sich nach dem Verdienst der letzten 3 Jahre vor Eintritt der Erwerbminderung richten, erfolgen darf, gelten aber nur Einkünfte, die aus der Verwertung der Restarbeitskraft stammen. Einkünfte, die zwar steuerrechtlich als Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit gelten, tatsächlich aber Rentenzahlungen aus einem Versorgungswerk sind, werden nicht auf die Hinzuverdientsgrenzen angerechnet. (BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 43/03)

Hinweis
Für die Besteuerung künftiger Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrenten ist entscheidend, in welche Schicht die Berufsunfähigkeitsrente fällt. Renten der ersten Schicht (Gesetzliche Rentenversicherung / Basisrente etc.) werden mit dem im jeweiligen Eintrittsjahr gültigen Prozentsatz bei der Einkommensteuer angesetzt.

Beispiel
Für Verträge der zweiten Schicht (Riester/bAV) und dritten Schicht gilt demnach: Berufsunfähigkeitsrenten aus einer betrieblichen Altersvorsorge oder Riesterrente werden voll versteuert., Renten aus einem Privatvertrag der dritten Schicht fallen unter die Besteuerung gem. § 22 EStG.



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