Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung über die bAV
Nur rund 15% aller bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen kommen aus dem betrieblichen Bereich. Für die Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen gilt generell der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Neben den Leistungen der Altersversorgung sowie Hinterbliebenenleistungen können Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart werden, wobei das Betriebsrentengesetz / Arbeitsrecht keinen eigenständigen Begriff der Invalidität kennt.
Abgestellt wird daher in der bAV auf die jeweils aktuell geltenden sozialversicherungsrechtlichen Definitionen. Man lehnt sich somit an diese Begriffsdefinitionen an.
Ist der Versorgungsträger eine Versicherung, so wird die Invalidität als versicherungsrechtliche Berufsunfähigkeit definiert worden sein, z.B. durch die Bedingungen zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer Leistung ab 50% BU-Grad.
Eine Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall seinen Beruf zu einem bestimmten, im Versicherungsvertrag festgelegten Prozentsatz (zumeist 50%) nicht mehr ausüben kann.
Die Feststellung der Berufsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch den behandelnden Arzt. In der Regel wird man bei erteilten Versorgungszusagen darauf zu achten haben, wie der Invaliditätsbegriff definiert worden ist. Teilweise werden Arbeitgeber auch einen unternehmensindividuellen Begriff der Invalidität definiert haben.
Hinweis
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