Dread Disease Versicherung - Ausschlüsse
Teilweise werden bei einzelnen Erkrankungen Karenzzeiten von z.B. 28 Tagen oder Wartezeiten von z.B. drei Monaten vorgesehen (z.B. bei Krebs, Schlaganfall, multiple Sklerose Wartezeit von drei Monaten oder Wartezeit von sechs Monaten). Hier sieht jeder Anbieter eigene Regelungen bei bestimmten Krankheiten vor. Grundsätzlich sind im Bereich der versicherten Krankheiten bestimmte Abwandlungen oder Besonderheiten des Krankheitsbildes nicht ausgeschlossen. Viele Krankheiten sind aber nicht pauschal versicherbar, es existieren zu viele Grauzonen, in denen sich dann Leistungsfälle bewegen würden - mit der Konsequenz, dass in vielen Fällen nur die schweren Formen der betreffenden Krankheitsbilder zu einer Leistung führen. Es kann durchaus angenommen werden, dass eine Vielzahl von Leistungsablehnungen darauf zurückzuführen ist, dass die eingetretenen Erkrankungen des Kunden nicht exakt dem versicherten Krankheitsbild entsprechen.
Hinweis
Auffällig ist allerdings auch, dass die bisherigen Dread-Disease-Angebote zumeist die zentralen Zivilisationskrankheiten wie Psyche, Erkrankungen der Gelenke und der Wirbelsäule ebenso unberücksichtigt lassen wie Kreislauferkrankungen.
Der Leistungsausschlusskatalog ist tarifabhängig und unterschiedlich, doch existieren einige gemeinsame Ausschlusssachverhalte:
Vorsätzliche absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtlicher Selbstverletzung, versuchter Selbsttötung:
Es wird geleistet, wenn nachgewiesen wird, dass eine Handlung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
Innere Unruhen, Kriegs- und Bürgerkriegsereignisse, Terrorakte:
Die Leistung kann ausschließlich bei fondsbasierten Tarifen in dem Anteilguthaben zum Eintrittstag bestehen. Gedeckt sind solche Ereignisse bei Aufenthalten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der ersten zehn Tage seit Ausbruch der Ereignisse.
Absichtliche Selbsttötung:
Es wird nicht geleistet bei Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre ab Beginn des Versicherungsschutzes oder nach Erhöhung des Schutzes für den erhöhten Teil des Schutzes. Es wird aber geleistet, wenn nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
Ansteckung mit HIV-Virus:
Es wird nicht geleistet bei Ansteckung mit einen HIV-Immunschwächevirus oder wenn der Versicherungsfall im Zusammenhang mit einem erworbenen Immundefektsyndrom (Aida) oder einer ähnlichen Immunschwächekrankheit oder einem damit verbundenen Syndrom steht. Es wird aber geleistet, wenn die tariflichen Voraussetzungen für einen möglicherweise vorgesehenen Deckungsschutz bei HIV-Infektion durch Bluttransfusion oder als Folge einer bestimmten beruflichen Tätigkeit vorliegen. Außerdem wird im Todesfall geleistet, wenn die Ansteckung nach Vertragsabschluss erfolgte.
Strahlen aufgrund von Kernenergie, bei vorsätzlichem Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen:
Es wird geleistet, wenn eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt vorgenommen wurde oder man sich berufsmäßig dem Risiko ausgesetzt hatte.
Vorsatz und strafbare Handlungen
Vorsatz und strafbare Handlungen bei Ausführung oder dem strafbaren Versuch der Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens.
Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch.
Im Übrigen bestehen spezielle Ausschlüsse und Einschränkungen für einzelne versicherte schwere Krankheiten. Diese Ausschlüsse sind jeweils in den Bedingungen und Definitionen der versicherten Krankheiten aufgeführt.