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Berufsunfähigkeitsversicherung - Die unbekannte Versorgungslücke

Berufsunfähigkeitsversicherung - Die unbekannte Versorgungslücke

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Die unbekannte Versorgungslücke in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Die unbekannte Versorgungslücke

Die heutigen Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wurden noch bis zum 31.12.2000 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten genannt. Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt die Leistungen bei entsprechenden Voraussetzungen. Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mindestens sechs Stunden pro Tag arbeiten können, gelten nach § 43 Abs. 1 SGB VI als teilweise erwerbsgemindert und besitzen deshalb Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente.

Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden oder überhaupt nicht mehr täglich arbeiten können, gelten als vollständig erwerbsgemindert und haben deshalb Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI.

Hinweis
Mit Wirkung zum 01.01.2001 wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Diese betrifft die Personen, die am 01.01.1961 oder früher geboren worden sind. Einschlägig ist der § 43 SGB VI.

Berufsunfähig im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.

Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.

Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit besitzen längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres all diejenigen Versicherten, die
Kleiner grüner Haken teilweise oder voll erwerbsgemindert oder berufsunfähig sind,
Kleiner grüner Haken vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und
Kleiner grüner Haken in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge aufzuweisen haben (sogenannte 3/5-Belegung).

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Altersrente gezahlt. Vor Vollendung des 65. Lebensjahres kann eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr gewährleistet werden, wenn bereits eine Altersrente bezogen wird.

Hinweis
Wird die Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen, führt das zu den gleichen Abschlägen wie bei der Rente mit 60 bei Schwerbehinderung. Die Abschläge betragen 0,3 % für jeden Monat, den man vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente geht; begrenzt allerdings auf maximal 10,8 %. Diese Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wird allerdings seit 2012 stufenweise angehoben. Ab 2024 wird eine abschlagsfreie Rente wegen Erwerbsminderung erst mit 65 Jahren beginnen können. Wer sie früher in Anspruch nehmen will, muss dann Abschläge in Höhe von bis zu 10,8 % in Kauf nehmen.

Die Zurechnungszeit wurde dafür aber auf das 60. Lebensjahr ausgeweitet. Die Zurechnungszeit stellt den Versicherten bei vorzeitiger Leistungsminderung so, als hätte er bis zu seinem 60. Lebensjahr Beiträge gezahlt.

Hinweis
Für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren u.a. erforderlich. Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich:
Kleiner grüner Haken In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung).
Kleiner grüner Haken Man muss mindestens fünf Jahre versichert sein (sogenannte Wartezeit).

Für die Wartezeit zählen mit:
Kleiner grüner Haken Beitragszeiten: Pflichtbeitragszeiten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum vom Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II, Übergangsgeld, Zeiten der Kindererziehung und der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege sowie freiwillige Beitragszeiten,
Kleiner grüner Haken Ersatzzeiten: z.B. Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR,
Kleiner grüner Haken Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung,
Kleiner grüner Haken Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung (400-Euro-Job),
Kleiner grüner Haken Zeiten aus einem Rentensplitting.
Kleiner grüner Haken Bei der Ermittlung des Fünfjahreszeitraums bleiben Zeiten unberücksichtigt, die unverschuldet nicht mit Pflichtbeiträgen belegt werden konnten - unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit. Der Fünfjahreszeitraum wird um solche Zeiten in die Vergangenheit verlängert, sodass unter Umständen dann die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge erfüllt werden können.

Ist die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit noch nicht erfüllt, kann trotzdem unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden, wenn nämlich die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Das ist der Fall, wenn man
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden ist. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bedingung ist, dass man zum Zeitpunkt des Unfalles oder der Erkrankung versicherungspflichtig war; anderenfalls müssen mindestens 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren abgeführt worden sein;
Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre.

Hinweis
Es müssen drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Beschäftigung vorhanden sein. Hierzu zählen auch bestimmte andere Pflichtbeitragszeiten wie z.B. Kindererziehungszeiten, Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen, Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund des Bezuges von z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe.

Hinweis



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