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Berufsunfähigkeitsversicherung - Steuerliche Behandlung der Erwerbsminderungsrente

Berufsunfähigkeitsversicherung - Steuerliche Behandlung der Erwerbsminderungsrente

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Steuerliche Behandlung der Erwerbsminderungsrente in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Steuerliche Behandlung der Erwerbsminderungsrente

Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie die Erwerbsminderungsrente sowie Renten aus zertifizierten Basisrentenverträgen müssen mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG versteuert werden und sind damit nicht steuerfrei. Der Besteuerungsanteil ergibt sich als Prozentsatz in Abhängigkeit vom Rentenbeginnjahr. Die Besteuerung folgt damit dem sog. Kohortenprinzip. Für alle Neurentner eines Jahres gilt derselbe Prozentsatz.

Begann eine Rentenleistung in 2005 oder wurde sie schon zu diesem Zeitpunkt geleistet, dann betrug der Einstufungsprozentsatz 50 %.
Kleiner grüner Haken 2006: 52 %,
Kleiner grüner Haken 2007: 54 %,
Kleiner grüner Haken 2008: 56 %,
Kleiner grüner Haken 2009: 58 %,
Kleiner grüner Haken 2010: 60 %,
Kleiner grüner Haken 2011: 62 %,
Kleiner grüner Haken 2012: 64 %,
Kleiner grüner Haken 2013: 66 %,
Kleiner grüner Haken 2014: 68 %,
Kleiner grüner Haken 2020: 80 %,
Kleiner grüner Haken 2030: 90 %,
Kleiner grüner Haken 2040: 100 %.

Wird die Erwerbsminderungsrente in eine gesetzliche Altersrente umgewandelt, dann ist der Besteuerungsanteil zu Beginn der ersten Rente maßgeblich, wobei allerdings der persönliche Rentenfreibetrag für die Altersrente neu ermittelt wird. Die Folgerente ist versicherungsrechtlich eine eigenständige Rente und es wird ein fiktives gedachtes Jahr des Rentenbeginns ermittelt.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil ist der steuerfreie Anteil der Rente. Dieser persönliche Rentenfreibetrag bleibt für die Rentendauer erhalten. Allerdings wird jede Rentenerhöhung voll steuerpflichtig.

Seit dem 01.01.2005 ist für die Besteuerung nicht mehr der Ertragsanteil maßgebend, sondern der Besteuerungsanteil!

Dieser beträgt bei Rentenbeginn 2014 immerhin schon 68 %. Die Steuermehrbelastung seit 2005 schlägt voll durch und wird nicht immer durch den steuerfreien Grundfreibetrag abgefedert, da oftmals Ehepartner noch berufstätig oder andere Einkünfte vorhanden sind.

Rentenbezieher, die andere Einkünfte neben dem Bezug der Erwerbsminderungsrente erzielen und damit über dem Grundfreibetrag liegen, könnten steuerlich belastet sein. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Renten einer Berufsunfähigkeitsversicherung aus Basisversicherungen (Rürup-Verträgen) unterliegen den gleichen Besteuerungsregeln wie gesetzliche Erwerbsminderungsrenten.

Beispiel



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