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Berufsunfähigkeitsversicherung - Rehabilitation und Wiedereinstieg

Berufsunfähigkeitsversicherung - Rehabilitation und Wiedereinstieg

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Rehabilitation und Wiedereinstieg in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Rehabilitation und Wiedereinstieg

Der Anspruch auf Zahlung des Krankentagegeldes (KT) durch einen privaten Krankenversicherer endet mit dem Eintritt der BU der versicherten Person. Gleichzeitig endet auch das Versicherungsverhältnis. In diesem Kontext sollte unbedingt beachtet werden, dass die Definition der BU in den Bedingungen nicht mit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der BU bzw. der Erwerbsminderung übereinstimmt. Während bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Beweislast beim Versicherungsnehmer liegt, muss der Versicherer den Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherten nachweisen. Der Versicherer muss diesen Nachweis auf der Basis einer schlüssigen ärztlichen Prognose beibringen.

Die Anerkenntnis einer Rente wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung durch die DRB (Deutsche Rentenversicherung Bund) führt nicht zur sofortigen Einstellung der Leistungen durch den BU-Versicherer. Auch hier muss der Versicherer beweisen, dass die versicherte Person berufsunfähig im Sinne der Bedingungen ist. Ist der Eintritt der Berufsunfähigkeit nachgewiesen, dann darf der Berufsunfähigkeitsversicherung die Leistung standardgemäß nach drei oder sechs Monaten, abhängig von den jeweils vereinbarten Bedingungen, beenden.

Falls die versicherte Person eine vorgezogene Altersrente erhalten sollte, berechtigt dies den privaten Krankenversicherer zur Beendigung des Vertragsverhältnisses und der Anspruch auf Krankentagegeld entfällt ab dem Zeitpunkt der vorgezogenen Rentenzahlung. An diesem Punkt stellt sich die Frage nach dem möglichst nahtlosen und unproblematischen Übergang von der KT-Zahlung zur BU-Rentenleistung.

Hinweis
Auch der Zeitpunkt der Rentenleistung in Form einer Erwerbsminderungsrente bzw. der Berufsunfähigkeitsrente ist nicht unwesentlich. Der Rentenantrag sollte nicht früher als nötig und insbesondere erst dann gestellt werden, wenn der Arzt des KT-Versicherers signalisiert, dass der Versicherte in Kürze berufsunfähig werde.

Einige Unternehmen bieten einen garantierten Übergang von KT zu BU-Leistungen an. Allerdings müssen dafür KT und BU-Versicherung beim gleichen Versicherungskonzern vereinbart sein bzw. eine Kooperationsvereinbarung bestehen. Dadurch könnten Streit und Leistungslücken sowie Verzögerungen vermieden werden. Ein Vorteil besteht auch darin, dass in solchen Fällen der Konzern nur einen gemeinsamen Gutachter für die KT-Versicherung und die BUV einsetzt.

Praxistipp
Es sollte möglichst keine Reha angetreten werden, die nicht wirklich notwendig ist. Die Krankenkasse drängt oft auf eine Reha-Behandlung. Ist diese erfolglos, dann wird in der Folge die Erwerbsminderung attestiert und damit der Verlust der Krankengeldzahlung.

Der Versicherte wird ein Interesse daran haben, bei demjenigen möglichst lange versichert zu bleiben, bei dem er eine höhere Leistung erhält. BU-Versicherer werden Gutachten und Reha-Berichte interessiert studieren um mögliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen zu finden, die es ihm unter Umständen ermöglicht nicht leisten zu müssen.

Besonders bei alten BU-Verträgen mit abstrakter Verweisungsmöglichkeit kann es zu der Situation kommen, dass der KT-Versicherer BU annimmt, der BU-Versicherer nicht leisten muss, da er verweisen kann. Oder der BU-Versicherer benötigt mehrere Monate, um seine Einstandspflicht zu prüfen und der KT-Versicherer hat seine Leistung bereits eingestellt.

Die gutachterlichen Stellungnahmen können sich zudem widersprechen: Der Gutachter des KT-Versicherers erkennt z.B. bei einem psychisch Kranken, dass dieser vorerst nicht mehr ins Berufsleben zurückkehren wird, während der BU-Gutachter zum gegenteiligen Ergebnis kommt. Leidtragender ist der Versicherte.



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