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Berufsunfähigkeitsversicherung - Erwerbsminderung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Erwerbsminderung

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Erwerbsminderung in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Erwerbsminderung

Zum 01.01.2001 ist das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft getreten.

Damit wurden die bisherigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten für alle nach dem 02.01.1961 Geborenen durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt.

Kleiner grüner Haken Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder wegen einer Behinderung auf nicht absehbare Zeit im Rahmen einer 5-Tage Woche zwar mindestens 3 Stunden, jedoch nicht mehr als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.

Kleiner grüner Haken Wer dagegen wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist voll erwerbsgemindert.

Die arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten, die nach den Regelungen der alten Regierung wegfallen sollten, werden wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation beibehalten. Versicherte, die noch mindestens 3 Stunden, aber nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten, aber keinen Arbeitsplatz finden können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird grundsätzlich aus allen bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten errechnet. Zu den zurückgelegten Zeiten kommt noch eine Zurechnungszeit hinzu, wenn die volle Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr eintritt, d.h., dass die Zeit vom Eintritt der Leistungsminderung bis zum 60. Lebensjahr so berücksichtigt wird, als ob während dieser Zeit gearbeitet worden wäre.

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung

Statt der bisherigen Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit gibt es für jeden, der nach dem 01.01.1961 geboren ist, bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt dabei exakt die Hälfte des erworbenen Rentenanspruchs.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird immer dann gewährt, wenn wegen Krankheit oder Behinderung eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter 3 Stunden täglich ausgeübt werden kann.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung reicht das Leistungsvermögen aus, mindestens 3 Stunden, aber keine 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ausschlaggebend ist allein die zeitliche Leistungsfähigkeit. Einen sogenannten Berufsschutz, gibt es nicht mehr. Die Arbeitsmarktlage findet aber weiterhin Berücksichtigung. Liegt die Leistungsfähigkeit zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich und liegt bereits Arbeitslosigkeit vor bzw. gibt es keine entsprechenden Teilzeitarbeitsplätze, wird wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes eine volle Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt.

Zudem werden die Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich zeitlich befristet, d.h. längstens für 3 Jahre gewährt. Nur wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass die Leistungsminderung in Zukunft nicht mehr behoben werden kann, ist die Bewilligung einer unbefristeten Rente möglich. Wird der Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt, beginnt die Rente mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgenden Monat.

Wichtig
Der Antrag muss innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt werden. Für Versicherte, die am 31.12.2000 bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, wird das geltende Recht beibehalten.

Selbstständige profitieren

Selbstständige und Freiberufler, die nach bisherigem Recht nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen konnten, profitieren vom neuen Recht. Bisher konnten sie bei Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten.

Sie erhielten nur dann die niedrigere Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nach dem neuen Gesetz kann auch hier die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Da aber Einnahmen aus der Selbstständigkeit auf die Rente angerechnet werden, wird in den meisten Fällen keine Rente gezahlt werden.

Praxistipp
Denn sie können jetzt die volle Rente wegen Erwerbsminderung beziehen.

Was darf bei Erwerbminderungsrenten hinzuverdient werden

Die Neuregelungen zum 02.01.2001 erweitern die Möglichkeiten des Hinzuverdienstes. Liegt die Voraussetzung für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor, kann diese als
Kleiner grüner Haken volle Rente,
Kleiner grüner Haken als 3/4 Rente,
Kleiner grüner Haken als 1/2 Rente und
Kleiner grüner Haken als 1/4 Teilrente bezogen werden.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, also die halbe Rente, kann bei entsprechendem Hinzuverdienst auch als 1/2 Teilrente gewährt werden. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen ergeben sich u.a. aus dem Verdienst der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.



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