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Berufsunfähigkeitsversicherung - Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus

Berufsunfähigkeitsversicherung - Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus

Eine Statistik der Deutschen Rentenversicherung zeigt, dass erwerbsunfähige Männer 2010 im Durchschnitt monatlich rund 140 EUR weniger Erwersbminderungsrente vom gesetzlichen Träger erhielten als noch im Jahr 2000. Das sind rund 18 %. Bei Frauen beträgt die Minderung rund 45 EUR im gleichen Zeitraum, das sind rund 7,5 % weniger Rente als im Jahr 2000.

Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente für Männer betrug
Kleiner grüner Haken 2000 noch 763 EUR,
Kleiner grüner Haken 2010 nur noch 625 EUR.

Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente für Frauen betrug
Kleiner grüner Haken 2000 noch 616 EUR,
Kleiner grüner Haken 2010 nur noch 571 EUR.

Berücksichtigt man für den Zeitraum 2000 bis 2010 noch eine durchschnittliche Inflationsrate von 1,55 %, dann hat ein erwerbsunfähiger Mann sogar 265 EUR, eine erwerbsunfähige Frau 147 EUR weniger Kaufkraft.

Hätte man den Kaufkrafterhalt erreichen wollen, dann hätten die Erwerbsminderungsrenten für Männer und Frauen von 763 EUR auf 890 EUR und von 616 EUR auf 718 EUR steigen müssen.

Hinweis
Für vor dem 01.01.1961 Geborene

Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die mit Inkrafttreten der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 01.01.2001 am 01.01.1961 oder früher geboren sind, eine teilweise Erwerbsminderungsrente, wenn sie berufsunfähig sind, d.h., wenn sie ihren bisherigen Beruf oder eine andere Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens sechs Stunden täglich ausüben können. Die Regelung ergibt sich aus § 240 SGB VI (sog. Vertrauensschutzregelung).

Dies gilt auch, wenn sie nicht mehr ihren bisherigen Beruf, den sog. Hauptberuf, ausüben können, sondern eine andere Tätigkeit, die gegenüber ihrem jeweiligen Hauptberuf sozial zumutbar ist. Damit wird übergangsweise der sog. Berufsschutz in das neue System der zweistufigen Erwerbsminderungsrente überführt. Der Berufsschutz bleibt also für diese Altersgruppe erhalten.

Hinweis
Somit wird eine hundertprozentig berufsunfähige Person, die überhaupt keine andere Tätigkeit ausüben kann, nur mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente versorgt. Die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt in der Regel zwischen 300 und 600 EUR. Eine ausreichende Versorgung ist damit auch für diese Personengruppe bei Weitem nicht mehr gegeben.

Die Rente ist also niedriger als die früher gewährte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zwei Dritteln der Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht. Die Rente beträgt 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente und wird maximal bis zum 65. Lebensjahr (67. Lebensjahr) gezahlt. Auch hier gelten die Rentenabschläge von maximal 10,8 % und die volle Anrechnung der Zurechnungszeit von 60 Monaten.

Für nach dem 01.01.1961 Geborene

Im Gegensatz zur bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt es bei der abgestuften Rente wegen Erwerbsminderung auf einen erreichten Status nicht an. Wer noch drei bis unter sechs Stunden tätig sein kann, muss auch eine Tätigkeit annehmen, die nicht seiner bisherigen Lebensstellung entspricht und wesentlich schlechter bezahlt wird.

Hinweis
Berechnung und Höhe der Erwerbsminderungsrente (Angaben in Euro)

Brutto Einkommen im Monat Halbe Erwerbsminderungs Rente Volle Erwerbsminderungs Rente
1.500,- 251,- 502,-
2.000,- 335,- 670,-
2.500,- 419,- 837,-
3.000,- 502,- 1.005,-
3.500,- 562,- 1.124,-
4.000,- 596,- 1.192,-

Genaue verbindliche Zahlen sind nur unter Berücksichtigung jedes einzelnen, individuellen Falles möglich.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) beträgt die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente rund 600 EUR.

Die volle Erwerbsminderungsrente wird erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt. Die meisten Bürger wissen nicht, dass die Rentenhöhe nicht ihren Erwartungen entsprechen wird. Wer jünger ist, muss entsprechende Abschläge bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente akzeptieren. Dabei gilt allgemein: Für jeden Monat früherer Inanspruchnahme einer Rentenzahlung wird die Rentenzahlung um 0,3 % reduziert, maximal sind es 10,8 %.

Hinweis



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