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Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung - Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Unterschiede

Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung - Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Unterschiede

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Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung

Welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Unterschiede bestehen in der Aktivphase?

Arbeitgeberfinanzierte als auch auf Entgeltumwandlung beruhende Versorgungsmaßnahmen in der bAV sind sozialversicherungsbeitragsfrei i.d.R. in Höhe von bis zu 4% der BBG, abgesehen von der unbegrenzten Sozialversicherungsfreiheit bei arbeitgeberfinanzierten Pensions- und Unterstützungskassenzusagen.

Für den Arbeitgeber ist daher die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisiko im Rahmen einer z.B. Direktversicherung interessant. Denn er profitiert von niedrigeren Beiträgen zur Sozialversicherung und kommt gleichzeitig seiner Fürsorgepflicht und sozialen Verantwortung nach.

Von einem eingezahlten Monatsbeitrag über 50 EUR, z.B. für eine selbstständige Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung, kann ein 30jähriger Angestellter immerhin eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von garantierten rund 630 EUR erwarten. Die Abzüge aufgrund der Ersparnis von Steuer- und Sozialabgaben belaufen sich auf rund 29,56 EUR, sodass sich noch ein effektiver monatlicher Aufwand von 20,44 EUR (bei 3.000 EUR Monatsbruttoentgelt) anstelle von 50 EUR bei dem Vertragsabschluss über die private Schiene ergeben würde.

Bei der Entgeltumwandlung kann der Nettoaufwand eines Arbeitnehmers für eine Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung durchschnittlich um bis zu 45% reduziert werden, denn der Beitrag zur Direktversicherung ist in Höhe von 4% der BBG ggf. zzgl. 1.800 EUR steuerfrei. Der Beitrag bis zu 4% der BBG ist sozialversicherungsfrei, die darüber hinausgehenden 1.800 EUR hingegen nicht.

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung wird aus dem Nettoeinkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer finanziert und schmälert insofern direkt das noch verbleibende konsumierbare Einkommen. Die steuerliche Behandlung der bAV ist unterschiedlich.

Pensionszusage und Unterstützungskasse können gem. § 11 EStG vom Arbeitgeber unbegrenzt steuerfrei finanziert werden. § 3 Nr. 63 EStG sieht in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds bei arbeitgeberfinanzierter bAV als auch Entgeltumwandlung die Steuerfreiheit der Beiträge bis zu 4% der jährlichen BBG vor.

Die Berücksichtigung als Vorsorgeaufwendungen bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist als Argument für eine private Vorsorge zu berücksichtigen. Für die sog. übrigen Vorsorgeaufwendungen wird ein Höchstbetrag von 2.400 EUR gewährt, der sich allerdings bei Steuerzahlern, die steuerfreie Zuschüsse zu ihrer Krankenversicherung oder Beihilfen zu ihren Krankheitskosten erhalten, auf 1.500 EUR ermäßigt.



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