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Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung - Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

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Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung

Welche sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Behandlung ergibt sich in der Leistungsbezugsphase?

Wird die Berufsunfähigkeitsrente geleistet, dann sind bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern andere Konsequenzen zu ziehen als bei privat Krankenversicherten, bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) andere als bei Pflichtversicherten. Entscheidend ist, ob der Berufsunfähige freiwilliges Mitglied der GKV ist oder Pflichtmitglied.

Weiterhin kommt es darauf an, ob es sich um die Auszahlung aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, aus einer bAV oder um eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung handelt.

Eine private Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist bei pflichtversicherten Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beitragsfrei. Bei den freiwillig versicherten Rentnern wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt.

Dazu zählen die Rentenzahlungen im Rahmen einer BU-Rente. Welche Einnahmequellen konkret herangezogen werden, regelte in der Vergangenheit die jeweilige Satzung der einzelnen Krankenkasse. Es wurden die gesetzliche Rente, eventuelle Versorgungsbezüge, zum Beispiel aus einer berufsständischen Versorgungskasse, sowie etwaiges Arbeitseinkommen berücksichtigt.

Ist die BBG nicht erreicht, zählen auch sonstige Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, mit. Dazu können dann auch Auszahlungen aus der privaten oder betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente gehören.

Bereits seit 2009 gelten die Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes für freiwillig Versicherte der GKV grundsätzlich und einheitlich, also nicht mehr satzungsabhängig. Diese sehen eine entsprechende Beitragspflicht für fällig werdende private Rentenversicherungen vor.

Wer eine gesetzliche Rente bezieht und in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens mindestens 90% dieser Zeit in der GKV versichert war, kann bei Rentenbeginn den Beitritt zur Pflichtversicherung der Rentner beantragen und fällt dann nicht mehr unter diese Regelung.

Hinweis
Diese Differenzierungsprobleme bestehen bei privat Krankenversicherten nicht, da diese nicht der Verbeitragung unterliegen und damit keinerlei Abzüge durch Sozialversicherungsbeiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung hinzunehmen haben.



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