Kollektive Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung als Rahmenvertrag außerhalb der bAV
Diese Alternative steht dem Arbeitgeber offen, wenn kein Makler oder Inhouse-Broker eingeschaltet ist, bzw. Courtageinteressen hintenangestellt werden, sodass die Anwendung von Nettotarifen oder stark kostenreduzierten Tarifen für die Beteiligten lukrativ erscheint.
Da der Mitarbeiter selbst Versicherungsnehmer und Beitragszahler wird, liegen bei ihm auch alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag für die Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung, sodass der Arbeitgeber außen vor bleibt und als inaktiv bezeichnet werden kann. Das ist insofern wesentlich, da das BMF-Schreiben vom 20.01.2015 die steuerliche Behandlung von Rabatten als Arbeitslohn beim Abschluss von Versicherungsverträgen neu geregelt hat.
Insbesondere werden die Voraussetzungen für eine steuerunwirksame Rabattgewährung konkretisiert. Das Schreiben basiert auf Urteile des BFH, 10.04.2014 - VI R 62/11 und 18.10.2012 - VI R 64/11. Es handelt sich um Arbeitsanweisungen und Empfehlungen des Finanzministeriums für die Finanzbehörden.
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst gewährt werden, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt.
Dabei setzt Arbeitslohn voraus, dass der Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Davon ist auszugehen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Überlassung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch in der Zuwendung eines Dritten zu sehen sein, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt.
Allerdings liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger Beziehungen, die nicht auf dem Dienstverhältnis beruhen und nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder Dritten bestehen, gewährt wird. Preisvorteile wie Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen als Arbeitslohn und geldwerter Vorteil zu betrachten.
Die Preisvorteile müssen sich für den Arbeitnehmer
als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und
sie müssen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.
Preisvorteile können zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat, indem er für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, wie die Abführung von Versicherungsprämien oder die Haftung oder aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist, wobei die Einräumung eines Anspruchs sich z.B. aus der Einbeziehung in den Arbeitsvertrag ergeben könnte.
Aktiv wirkt der Arbeitgeber mit, wenn zwischen Arbeitgeber und Drittem (Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung, Makler, Inhouse-Broker, firmengebundener Versicherungsvermittler, ausgelagerte Vermittlungs-GmbH) eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung (Gewinnabführungsvereinbarung, Organschaftsverhältnis) besteht oder dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.
Preisvorteile zählen dann nicht zum Arbeitslohn, wenn
ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten gegeben ist und
diese auch fremden Dritten gegenüber üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt werden (Familienangehörige der Arbeitnehmer).
Der Arbeitgeber darf zudem nicht aktiv an der Verschaffung der Preisvorteile mitgewirkt haben. Er hat nicht aktiv mitgeholfen, wenn er beispielsweise
Angebote Dritter in seinem Betrieb nur am schwarzen Brett,
im betriebseigenen Intranet,
im Personalhandbuch bekannt macht oder
Angebote Dritter an die Arbeitnehmer duldet,
Störungen des Betriebsablaufs hinnimmt,
die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer bescheinigt oder
Räumlichkeiten für Beratung und Informationsgespräche mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung stellt.
Wirken Betriebsrat oder Personalrat bei der Verschaffung des Preisvorteils durch Dritte mit, so führt dies allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn und wird auch nicht dem Arbeitgeber als aktive Mitwirkung zugerechnet.
Das gilt auch für die Mitwirkung einer vom Arbeitgeber unabhängigen Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer (Lohnsteuerhilfevereine, Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V. - DBW). Der BFH hat zudem im Urteil vom 10.04.2014 darauf hingewiesen, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn die Begünstigung (i.S.d. Preisvorteils) auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründen. Es darf zudem keine Einbeziehung der Rabattgewährung in die Arbeitsverträge erfolgen, damit den Arbeitnehmern kein Anspruch eingeräumt worden ist.
Noch zu klärende Fragen:
Wer ist Dritter im o.g. Sinne - was ist der firmengebundene Versicherungsvermittler, rechtlich selbstständige Vermittlungs-GmbH?
Wie ist die Mitgliedschaft über Rabattvereine einzuschätzen?
Wie sieht es aus, wenn ein Makler eingeschaltet wird? Wer bezahlt ihn und wie? Hat der Arbeitgeber durch das Einschalten des Maklers aktiv mitgewirkt, denn irgendwie muss er ja eine Ausschreibung/Angebotseinholung/Entscheidungsfindung initiieren.
Was sagt das Betriebsstättenfinanzamt?
Welche Aussage treffen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater dazu?
Wie sehen die Zahlen aus - wie macht sich der geldwerte Vorteil beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer überhaupt bemerkbar?
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