Berufsunfähigkeitsversicherung - Zeitfaktor voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit
Die zeitliche Dimension der BU ist von zentraler Bedeutung. Nicht die Krankheit oder Körperverletzung oder Kräfteverfall allein sind entscheidend für die Leistungspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung, hinzukommen muss das zeitliche Element.
Es muss ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft bei der 50-%-Klausel in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist (OLG Saarbrücken, 26.01.2005 - 5U 365/04; BGH, 11.10.2006 - IV ZR 66/05; BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 63/82; BGH 14.06.1989 - IVa ZR 74/88; BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89).
Für diese voraussichtliche Entwicklung ist die Prognose durch den Arzt erforderlich. Da eine solche Prognose verständlicherweise nicht für die gesamte Dauer bis zum Vertragsende gestellt werden kann, verlangt die Rechtsprechung einen "überschaubaren Zeitraum" innerhalb der nächsten drei Jahre (OLG Hamm, 23.10.1987 - r+s 1988, 90; OLG Hamm, 11.02.1994 - 20 U 151/93; OLG Hamm, 25.01.1995 - 20 U 252/94).
Der Zeitpunkt, in dem bei rückschauender Betrachtung erstmals ein Zustand vorlag, der eine solche Prognose erstmals zuließ, ist als Beginn der BU zu interpretieren (mehrere Urteile des BGH, u.a. BGH, 02.11.1994 - IV ZR 324/93).
Hinweis
Seite zurück
Hauptübersicht unseres Berufsunfähigkeitsversicherung Lexikon