Berufsunfähigkeitsversicherung - Zeitfaktor länger als sechs Monate andauernder Zustand
Kann von den Ärzten keine medizinische Prognose gestellt werden, ob der festgestellte Zustand mehrere Jahre andauern wird, so kann § 2 Abs. 3 der Bedingungen die Situation der versicherten Person verbessern.
Nach Einschätzung des BGH bedeutet die Bedingungsregelung den Verzicht auf die Beweispflicht des Versicherungsnehmers für das voraussichtlich dauernde Außerstande sein i.S.d. § 2 Abs. 1 der Bedingungen (erstmals BGH, 14.06.1989 - IVa ZR 74/88).
Versichert ist allein die tatsächlich bestehende BU (OLG Koblenz, 23.07.2004 - 10 U 518/03). Allerdings müssen alle anderen Leistungsvoraussetzungen wie ärztlicher Nachweis ebenso erfüllt sein wie bei der Regelung des § 2 Abs. 1 (BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91).
Da der Versicherungsnehmer erst ab dem siebten Monat dem voraussichtlich dauernd Berufsunfähigen gleichgestellt wird, beginnt die Leistungsgewährung erst ab diesem Zeitpunkt (BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89; OLG Stuttgart, 13.11.1992 - VersR 1993, 874). Die Leistungspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung endet, wenn der ärztlich bestätigte Zustand nicht mehr fortbesteht.
Die im Jahr 1990 in die Bedingungen übernommenen Regelungen sehen auch eine Leistung für den Fall der festgestellten Pflegebedürftigkeit vor.
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