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Berufsunfähigkeitsversicherung - Vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeitsversicherung - Vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit

Versicherungsschutz wird für den Fall gewährt, dass die versicherte Person während der Dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung vollständig oder teilweise Berufsunfähig wird.

Kleiner grüner Haken Vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne der Mehrzahl der derzeit verwendeten Bedingungen liegt vor, wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung (und/oder aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten) ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Teilweise findet sich auch die Ergänzung oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist. Neue Bedingungen sehen anstelle von voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist die Formulierung voraussichtlich dauernd außerstande ist vor.

Kleiner grüner Haken Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die obengenannten Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen, in neueren Bedingungen auch voraussichtlich dauernd erfüllt sind.

Es kann aber auch sein, dass keine Prognose gestellt werden kann, wie lange die BU voraussichtlich andauern wird. In einem solchen Fall wird die Berufsunfähigkeit, wenn sie sechs Monate ununterbrochen angedauert hat, von einer Vielzahl von Versicherern im Nachhinein anerkannt und die Leistung rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit erbracht oder aber erst nach einer ggf. vereinbarten Karenzzeit von sechs Monaten berücksichtigt.



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