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Berufsunfähigkeitsversicherung - Verweisungsklausel

Berufsunfähigkeitsversicherung - Verweisungsklausel

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Verweisungsklausel in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Verweisungsklausel

Wenn z.B. mindestens 50 % BU-Grad festgestellt wurde, ist die zweite Leistungsvoraussetzung zu prüfen, ob die Verweisung auf die sog. Vergleichstätigkeit möglich ist. Der BGH hat den Vergleichsberuf gegenüber dem bisher ausgeübten Beruf als nachrangig bezeichnet (BGH, 19.05.1993 - IV ZR 80/92). Der konkret ausgeübte Beruf ist der Vergleichsmaßstab für zumutbare Vergleichstätigkeiten.

Eine Vergleichstätigkeit kommt aber erst dann in Betracht, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, ihrem bis dahin konkret ausgeübten Beruf weiter nachzugehen (BGH, 27.01.1993 - IV ZR 309/91).

Die konkreten Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit sind vom BGH festgelegt worden. "Ein Vergleichsberuf ist gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt." (BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 252/84)

Nach den BUZ kommt eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit, auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten - nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt (BGH, 11.12.2002 - IV ZR 302/01). Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Ein Beruf, der den Versicherten kenntnis- und erfahrungsmäßig unterfordert, ist demnach kein Vergleichsberuf im Sinne der BUZ (BGH, 27.05.1992 - IV ZR 112/91). Die Berufsunfähigkeitsversicherung muss den Versicherungsnehmer auf eine Vergleichstätigkeit verweisen, indem er Vergleichstätigkeiten aufzeigt. Der Versicherungsnehmer seinerseits ist dann beweispflichtig dafür, dass eine Nichtausübbarkeit des Vergleichsberufes vorliegt oder eine Vergleichsmöglichkeit nicht gegeben ist (BGH, 29.06.1994 - IV ZR 120/93).

"Diese Negativbeweise kann der Versicherungsnehmer nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichs-/ Verweisungsberuf bezüglich der ihn jeweils prägenden Merkmale, insbesondere
Kleiner grüner Haken erforderliche Vorbildung,
Kleiner grüner Haken übliche Arbeitsbedingungen,
Kleiner grüner Haken übliche Entlohnung,
Kleiner grüner Haken erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte,
Kleiner grüner Haken Einsatz technischer Hilfsmittel
näher konkretisiert." (BGH, 29.06.1994 - IV ZR 120/93)

Weitere Kriterien wie Arbeitsmarktlage, vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten sowie vergleichbare Vergütung wurden bereits angesprochen.

Abgestellt wird auf die bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten (BGH, 30.11.1994 - IV ZR 300/93) sowie die zu diesem Zeitpunkt schon erhaltenen Ausbildungen. Was der Versicherte an zukünftigen Erfahrungen und Ausbildungen noch hinzu erwirbt, ist hingegen nicht berücksichtigungsfähig (BGH, 13.05.1987 - IVa ZR 8/86).

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