Berufsunfähigkeitsversicherung - Verweisung
Aufgrund der Verweisungsmöglichkeit wird der Versicherungsschutz zusätzlich begrenzt. Es besteht ein grundsätzliches Verweisungsrecht, es sei denn, die Berufsunfähigkeitsversicherung hat im Rahmen seiner Bedingungen hierauf explizit verzichtet.
Der Ansprucherhebende ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er gesundheitsbedingt voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben. Er ist berufsunfähig, wenn er wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung voraussichtlich dauernd auch keine andere Tätigkeit durchführen kann, "die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht".
Es ist nachzuweisen, dass eine in Erwägung gezogene andere Tätigkeit den genannten Anforderungen nicht entspricht oder diese andere Tätigkeit wegen der Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich nicht dauernd ausgeübt werden kann.
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