Berufsunfähigkeitsversicherung - Steuerliche Behandlung der privaten und betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente
Beiträge können privat finanziert aus dem verbleibenden Nettoeinkommen finanziert werden. Dann fallen lediglich Steuern auf den Ertragsanteil mit dem individuellen Einkommensteuersatz an. Es sind keine Sozialversicherungsbeiträge darauf zu entrichten.
Interessant ist in diesem Kontext die Tatsache, dass die BU- und EU-Rentenleistungen aus einer privaten §lexlink wie bisher mit dem Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV 2012 versteuert werden. Stammen abgekürzte Leibrenten aus Beiträgen, die aus bereits versteuertem Einkommen entrichtet wurden, dann werden sie mit diesem besonderen Ertragsanteil besteuert. Die private BU-Rente ist eine solche abgekürzte Leibrente und unterliegt als solche der günstigen Ertragsanteilsbesteuerung. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit werden die Jahre bis zum Vertragsablauf berechnet, da die BUV meist nur bis zu diesem Zeitpunkt eine Rente zahlt.
Im Unterschied zur steuerlichen Behandlung der gesetzlichen EU-Rente wurden die Ertragsanteile für die private Berufsunfähigkeitsversicherung im Jahr 2005 gesenkt. Bei einer Rentenleistungsdauer von zehn Jahren beträgt der Ertragsanteil nur noch 12 % statt bisher 19 %.
Beispiel
Ertragsanteilsbesteuerung privater Berufsunfähigkeitsrenten
Laufzeit der abgekürzten Rente in Jahren | Ertragsanteil in % bei Beitragszahlung aus versteuertem Einkommen nach § 55 Abs. 2 EStDV 2012 |
1 | 0 % |
2 | 1 % |
5 | 5 % |
10 | 12 % |
12 | 14 % |
15 | 16 % |
17 | 18 % |
20 | 21 % |
25 | 26 % |
30 | 30 % |
40 | 39 % |
50 | 45 % |
Hinweis
Bei einer steuerlich geförderten und sozialversicherungsfreien Beitragsfinanzierung aus dem Bruttoeinkommen über die Basisrente oder betriebliche Altersversorgung (bAV) nach § 3 Nr. 63 EStG sind die Leistungen nachgelagert individuell zu versteuern (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) und außerdem Beiträge zur GKV und Pflegeversicherung zu leisten. Zu berücksichtigen sind hierbei § 22 Nr. 5 Satz 1 (nachgelagerte Besteuerung in voller Höhe) sowie die Pauschalversteuerung der Beiträge nach § 40b EStG und die Ertragsanteilsbesteuerung der BU-Rente bei bAV-Verträgen vor 2002.
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