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Berufsunfähigkeitsversicherung - Sonderfall: Selbstständige

Berufsunfähigkeitsversicherung - Sonderfall: Selbstständige

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Sonderfall: Selbstständige in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Sonderfall: Selbstständige

Bei der Verweisung von Selbstständigen sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Kleiner grüner Haken Wechsel in eine anhängige Stellung,
Kleiner grüner Haken Umorganisation des Betriebes,
Kleiner grüner Haken Zumutbarkeit der Umorganisation,
Kleiner grüner Haken Einkommenssicherung bei der Umorganisation,
Kleiner grüner Haken Umorganisation der Arbeit,
Kleiner grüner Haken Einsatz weiterer Arbeitskräfte,
Kleiner grüner Haken Betriebsausweitung,
Kleiner grüner Haken Unzumutbarkeit des Kapitaleinsatzes,
Kleiner grüner Haken Beweislast der bisherigen Mitarbeit und Organisation.

Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung ist einem früher beruflich Selbstständigen die Aufnahme einer Tätigkeit in abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar. Es müssen allerdings alle Vergleichskriterien im Hinblick auf den Vergleichsberuf erfüllt sein (BGH, 11.11.1987 - IVa ZR 240/86; BGH, 11.12.2002 - IV ZR 302/01).

Besonderheiten ergeben sich bei Selbstständigen daraus, dass ihre Berufsausübung dem Grunde nach selbstbestimmt und nicht fremdbestimmt ist. Die Arbeitszeiteinteilung ist somit selbst gestaltet und bestimmte nicht mehr selbst ausführbare Tätigkeiten können nicht auf Mitarbeiter verlagert oder durch Neueinstellung und Fremdaufträge umverteilt werden.

Ebenso, wie der Arbeitnehmer zur Berufsausübung nicht außerstande ist, wenn er die Folgen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung durch Hilfsmittel oder Schutzmaßnahmen vermeiden kann, ist auch dem Selbstständigen die Fortsetzung seiner Berufstätigkeit nicht unmöglich, solange er die Auswirkungen seiner Beeinträchtigung durch Maßnahmen vermeiden kann, die ihm aufgrund seiner Selbstständigkeit möglich und zumutbar sind. Wo die Zumutbarkeitsgrenze jeweils liegt, ist einzelfallabhängig.

Viele Selbstständige arbeiten notwendigerweise allein und können auch keine Hilfskräfte einsetzen oder Fremdaufträge vergeben. Bei anderen, die ohnehin mit Hilfskräften arbeiten, stellt sich die Frage, ob der Mehrkostenaufwand hierfür zumutbar ist. Diese Frage stellt sich auch bei Handwerkern, die bisher allein gearbeitet haben oder wegen der Beeinträchtigung mit den vorhandenen Kräften nicht mehr auskommen.

Bei mitarbeitenden Betriebsinhabern ist die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit gleichzeitig der Beruf. Wer Mitarbeiter beschäftigt und Weisungsbefugnis ausübt, kann normalerweise seinen Betrieb so umgestalten, dass eine Berufsausübung weiter möglich ist.

Die Berufsausübung ist die Leitung des Betriebes unter eigener Mitarbeit an einer selbst bestimmten Stelle und Aufgabe. Daraus folgt zwangsläufig, dass nicht schon derjenige außerstande ist, seinen Beruf auszuüben, der nur die Einzelverrichtungen nicht mehr vornehmen kann. Wenn sich in dem gesamten Betrieb keine angemessene und zumutbare Tätigkeit findet, die zu mehr als 50 % ausgefüllt werden kann, besteht BU.

Eine Umorganisation des Betriebes ist in gewissen Grenzen zumutbar:

Kleiner grüner Haken Die Umorganisation müsste eine Betätigung ermöglichen, die der Inhaber zu mehr als 50 % des Üblichen ausfüllen kann und die zumutbar ist (BGH, 25.09.1991 - IV ZR 145/90).

Kleiner grüner Haken Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfordert eine Gesamtbetrachtung der dem Betriebsinhaber nach einer betrieblich sinnvollen Umorganisation trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch verbleibenden Tätigkeitsfelder (BGH, 12.06.1996 - IV ZR 118/95).

Kleiner grüner Haken Die Umorganisation muss mit den Belangen des Betriebes vereinbar sein; so könnte der Betrieb verkauft, geschlossen oder so beibehalten werden, wie er sich bei Eintritt des Versicherungsfalles darstellte.

Kleiner grüner Haken Die Umorganisation könnte kaufmännisch sinnvoll darauf gerichtet werden, dass für den ausgefallenen Teil der Arbeitskraft des Inhabers ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird.

Ist der Inhaber nur einer von mehreren Inhabern oder Geschäftsführern, und stimmen die anderen einer Umorganisation des Betriebes nicht zu, so gilt er bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen als nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf weiter auszuüben. Die Umorganisation des Betriebes ist für den Versicherten nur dann zumutbar, wenn dies nicht mit auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verbunden ist (BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01).

Maßgebend sind auch die konkrete Betriebsgestaltung des in der Berufsunfähigkeitsversicherung Versicherten und die in seinem Betrieb bestehenden Möglichkeiten einer Aufgabenumverteilung. Im Einzelfall ist bei Betriebsfortführung zu prüfen, ob ein Einsatz fremder weiterer Kräfte dem Versicherten ein ausreichendes Betätigungsfeld lässt und ihm noch ein Einkommen sichert, das ihm die Bestreitung seines Lebensbedarfs im bisherigen Umfang erlaubt (BGH, 11.11.1987 - IVa ZR 240/86).

Dem Versicherten kann nicht zugemutet werden, einen neuen Betrieb unter Kapitaleinsatz aufzubauen oder eine Betriebserweiterung vorzunehmen, die Kapitaleinsatz erfordert (OLG Hamm, 02.09.1992 - 20 U 82/92). Ein mitarbeitender Betriebsinhaber, der gegenüber seinem Versicherer geltend machen will, er habe gegen ihn Ansprüche wegen BU, muss im einzelnen vortragen und erforderlichenfalls beweisen, wie sein Betrieb bislang organisiert gewesen ist und in welcher Art und in welchem Umfang er darin vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung mitgearbeitet hat.

Weiterhin hat er nachzuweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Beruf noch arbeiten kann und eine ihm zumutbare Betriebsumorganisation, von der Entlassungen oder Neueinstellungen anderer Beschäftigter nicht ausgenommen sind, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten lassen, die eine bedingungsgemäße BU ausschließen würden (BGH, 25.09.1991 - IV ZR 145/90; BGH, 11.11.1987 - IVa ZR 240/86).



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