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Berufsunfähigkeitsversicherung - Medizinische Beurteilungskriterien

Berufsunfähigkeitsversicherung - Medizinische Beurteilungskriterien

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Medizinische Beurteilungskriterien in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Medizinische Beurteilungskriterien

Der Eintritt bedingungsgemäßer BU von, in aller Regel, mindestens 50 % ist in erster Linie davon abhängig, inwieweit gesundheitliche Beeinträchtigungen des Versicherten ihn voraussichtlich dauernd außerstande setzen werden, seinem bislang ausgeübten Beruf weiter nachzugehen.

Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall sowie Pflegebedürftigkeit sind ärztlich nachzuweisen und eine der zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Leistung des Lebensversicherers. Deshalb muss der Gesundheitszustand der versicherten Person objektiv von dem Normalzustand so stark und nachhaltig abweichen, dass damit gleichzeitig die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft ausgeschlossen oder beeinträchtigt ist. Rein subjektiv empfundene Beschwerden, die mit vorhandenen diagnostischen Mitteln nicht objektivierbar sind, können insofern keine Berücksichtigung finden.

Wichtige Begriffe
Kleiner grüner Haken Der Begriff Krankheit charakterisiert eine Abweichung von den normalen physiologischen Funktionen des Körpers bzw. seiner Organe.
Kleiner grüner Haken Eine Körperverletzung liegt vor, wenn durch ein äußeres Ereignis ein Organ im weitesten Sinne geschädigt wird.
Kleiner grüner Haken Kräfteverfall ist das Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte oder die Minderung der Belastbarkeit über den altersentsprechenden Zustand hinaus.

Auch Dauerzustände als Folgen von Krankheit oder Körperverletzung, wie Blindheit, Taubheit, Fehlen von Gliedmaßen und Organen, sind versicherte Ursachen für eine Berufsunfähigkeit. Als Krankheit ist auch ein Gesundheitszustand anzusehen, der zwar nicht unmittelbar an der Berufsausübung hindert, aber aus ärztlicher Sicht dazu zwingt, den Beruf aufzugeben, um dadurch eine ernste Verschlimmerung oder Gefährdung der Gesundheit zu vermeiden.

Besteht eine ärztlich nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung, so ist damit noch nicht automatisch ein Leistungsanspruch verbunden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die versicherte Person in ihrer Fähigkeit zur Berufsausübung ganz oder teilweise voraussichtlich dauernd oder länger als sechs Monate eingeschränkt ist. Liegt ein voraussichtlich dauerndes Leiden aus ärztlicher Sicht vor und hat dies konkrete Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Berufsausübung, so ist der Beruf der versicherten Person zu untersuchen.



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