Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsklauseln / Sonderklauseln
Für bestimmte Berufsgruppen können sog. Berufsklauseln relevant sein. Diese Klauseln regeln die Versicherbarkeit bzw. Verweisbarkeit der versicherten Person:
Erwerbsunfähigkeitsklausel für Personen mit ungewöhnlichen, gefährlichen Berufen oder ohne Berufsausbildung
Die Erwerbsunfähigkeitsklausel erleichtert dem Versicherer die Verweisungsmöglichkeit und verschärft damit die Leistungsvoraussetzungen erheblich. Verwendung findet die Klausel oftmals dann, wenn die versicherte Person über keine Berufsausbildung verfügt, eine gefährliche Tätigkeit (z.B. Berufssportler) ausübt oder wenn der Beruf ungewöhnliche oder seltene Fähigkeiten erfordert oder es sich nicht um eine geregelte Tätigkeit handelt.
Zu den betroffenen Berufsgruppen gehören z.B. Abbrucharbeiter, Arbeiter ohne nähere Angabe, Ballettlehrer und -meister, Bauarbeiter, Brauereiarbeiter, Croupier, Datentypistin, Detektiv, Dockarbeiter, Druckereiarbeiter, Fabrikarbeiter, Fahrlehrer, Fensterputzer und Gebäudereiniger, Hausmeister, Küchenhilfe, Landarbeiter, Montagearbeiter, Nachtwächter, Raumpfleger, Schrotthändler, Straßenreiniger, Taxifahrer, Wachmann, Waldarbeiter, Zimmermädchen.
Dienstunfähigkeitsklausel / Beamtenklausel
Für Personen im Dienst- bzw. Beamtenverhältnis erweitert diese Klausel den Versicherungsschutz bei Beamten des öffentlichen Dienstes, soweit eine Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung, beides wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit erfolgt (Polizeidienstunfähigkeit, Dienstunfähigkeit bei Berufssoldaten, Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel für sonstige Beamte).
Die besondere Polizeidienstunfähigkeit ist an geringere Voraussetzungen geknüpft als die allgemeine Dienstunfähigkeit. Die Feuerwehrdienstunfähigkeit ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Ärzteklausel für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker
Durch diese Klausel wird die Verweisungsmöglichkeit bei Ärzten eingeengt, wenn Möglichkeiten fehlen, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (sog. Facharztklausel). Nach ihr können Fachärzte nicht mehr auf Vergleichsberufe außerhalb ihres Fachbereiches verwiesen werden. Durch die Vereinbarung einer Infektionsklausel kann gewährleistet werden, dass Ärzte bei einem vollständigen Tätigkeitsverbot von mindestens sechs Monaten Leistungen erhalten.
Anwaltsklausel für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Diese rechts- und steuerberatenden Berufe können nicht auf eine andere Tätigkeit als die ausgeübte Tätigkeit verwiesen werden.
Weitere Berufsgruppen
Tätigkeitsklausel für Inhaber, Leiter und Mitarbeiter eines Unternehmens, die in ihrem Beruf sowohl kaufmännisch als auch körperlich tätig sind. Es kann dann nur die kaufmännische Tätigkeit versichert werden.
Fluguntauglichkeitsklausel/Loss-of-license-Klausel für Piloten und Cockpitpersonal im zivilen und militärischen Bereich bei krankheitsbedingtem Lizenzverlust.
Seedienstuntauglichkeitsklausel für Kapitäne und Seeoffiziere, falls diese wegen Seeuntauglichkeit von ihrem Patent keinen Gebrauch mehr machen können.
Bei der Inlandsklausel besteht Versicherungsschutz und die Beitragszahlungspflicht solange wie der Versicherte seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat und sich nicht länger als drei Monate außerhalb der EU aufhält (bei Verträgen mit Ausländern in Deutschland).
Bei der Auslandsklausel ist vorgesehen, dass eine eventuelle Leistungsregulierung (auch Nachregulierung) nur in Deutschland vorgenommen werden kann (bei nur vorübergehenden Aufenthalten im Ausland).
Altersklausel: Es wird unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Verweisungsprüfung verzichtet (ab dem 55. Lebensjahr).
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