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Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsbezogene Beurteilungskriterien

Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsbezogene Beurteilungskriterien

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsbezogene Beurteilungskriterien in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsbezogene Beurteilungskriterien

Zu den berufsbezogenen Beurteilungskriterien gehören allgemeine Faktoren der Berufsausübung. Jede Arbeit und Tätigkeit wird durch ganz individuelle und charakteristische Anforderungen und Beanspruchungen bestimmt. Hierzu zählen physische, psychische, sensorische und geistige Anforderungen einerseits (wie Krafteinsatz, allgemeine Belastbarkeit, Sehvermögen, Hörvermögen, wissenschaftliches Arbeiten, Fremdsprachenkenntnisse, verkäuferische Fähigkeiten, Zahlenverständnis, handwerkliche Erfahrung usw.), typisch arbeitsplatzbedingte Faktoren, Arbeitserschwernisse und Umwelteinflüsse andererseits (wie Tätigkeit im Freien, Bedienung von Maschinen, Schreibtischtätigkeit, Bildschirmarbeitsplatz, Lärm, Gase, Dämpfe, Staub, Rauch usw.).

Maßstab ist dabei die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Berufsunfähigkeit (BGH, 13.05.1987 - IVa ZR 8/86). Die alleinige Berufsbezeichnung reicht für eine konkrete Beurteilung nicht aus. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit muss analysiert werden, um das individuelle Berufsbild zu ermitteln. Es kann bei der Prüfung der BU gem. § 2 der Bedingungen nicht von früheren Berufstätigkeiten und auch nicht von den im Versicherungsantrag angegebenen Berufstätigkeiten ausgegangen werden, sondern davon, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde.

Jedem Versicherungsnehmer obliegt es dabei, den konkret ausgeübten Beruf, der bestimmungsgemäß den Ausgangspunkt für die Beurteilung gesundheitlich bedingter BU abgibt, darzulegen und zu beweisen (BGH, 25.09.1991 - IV ZR 145/90). Zur Ermittlung des konkreten BU-Grades sind die noch ausübbaren Teiltätigkeiten zu den nicht mehr ausübbaren Teiltätigkeiten ins Verhältnis zu setzen. Dabei steht das Kriterium der Arbeitszeit im Vordergrund (OLG Celle, 28.10.1983 - VersR 1985, 673, 674; OLG Köln, 13.04.1989 - VersR 1989, 1034, 1035; OLG Hamm, 18.10.1991 - 2011 152/91 und andere).

Sind die nicht mehr beruflich ausübbaren Einzelverrichtungen für den ausgeübten Beruf so wesentlich und prägend, dass er im Ganzen nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, so ist von einer BU auszugehen. Die qualitative Einschränkung einer Berufsausübung kann mindestens 50 % BU auslösen, und dies selbst dann, wenn die weggefallenen Teiltätigkeiten nicht einen Anteil von 50 % der ursprünglichen Arbeitszeit ausgemacht haben.

Außerdem ist stets zu prüfen, ob noch eine andere Tätigkeit ausgeübt werden kann. Die Feststellung dieser anderen Tätigkeit kann nur unter Berücksichtigung dessen erfolgen, was unter Ausbildung und Erfahrung als Beurteilungspaar einerseits und/oder unter Kenntnissen und Fähigkeiten andererseits zu verstehen ist. Außerdem muss der Begriff Lebensstellung interpretiert werden.

Wichtige Begriffe

Kleiner grüner Haken Ausbildung ist der Erwerb von charakteristischen Kenntnissen und Fähigkeiten im Laufe der Schulzeit und des sich daran anschließenden Berufslebens. Diese können durch ein Studium, einen geordneten außer- oder innerbetrieblichen Ausbildungsgang oder durch ein mehr oder weniger qualifiziertes Anlernen erworben sein. In diesem Kontext ist auch die Ausbildung in einem früheren Beruf von Bedeutung.

Kleiner grüner Haken Erfahrung ergibt sich aus dem Umfang, in dem die aufgrund der Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der praktischen Berufsausübung angewandt und umgesetzt wurden.

Kleiner grüner Haken Lebensstellung ist das berufliche Ansehen einerseits, aber auch Wertschätzung des Berufsstandes in der Gesellschaft, die Höhe der Einkommenserzielung und des davon direkt abhängigen Lebensstandards andererseits.

Kleiner grüner Haken Entscheidend sind die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vorhandenen angeborenen oder später erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, also die Handfertigkeit und Geschicklichkeit sowie das Fachkönnen.

Hierzu hat der BGH einen zentralen Leitsatz für die Beurteilung der anderen Tätigkeit, also des Vergleichsberufes entwickelt:

"Ein Vergleichsberuf ist für den Versicherten erst mit einer Tätigkeit gefunden, die ihn in seinen vorhandenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten, die bestimmend für seinen konkreten Beruf und damit auch maßgebend waren für die erzielte Entlohnung, nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise unter- oder überfordert." (BGH, 22.09.1993 - IV ZR 203/92)

Das in der Vergleichstätigkeit erzielbare Einkommen darf nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinken (BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 252/84). Der BGH hält von festen Prozentsätzen wenig. Es liegt daher durchaus auf der Linie der BGH-Rechtsprechung, wenn Einkommenseinbußen von 30 % und auch weniger als unzumutbar angesehen werden (so OLG Hamm, 05.06.1992 - 20 U 6/92 und OLG München, 08.05.1991 - 27 U 558/90).

Für eine Verweisung auf einen Vergleichsberuf kommen nur solche Tätigkeiten infrage, die im Arbeitsleben auch tatsächlich ausgeübt werden und in einem nicht nur geringfügigen Maße auch als Arbeitsplatz existent sind. Unerheblich ist allerdings, so der BGH, ob die Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Kein Kriterium für die Frage des Verweisungsberufes ist demzufolge die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Der Berufsunfähigkeitsversicherung soll nicht die Übernahme des Rezessionsrisikos und der Massenarbeitslosigkeit mit geringem Stellenangebot übertragen werden (BGH, 05.04.1989 - IVa ZR 35/88 und nochmals 07.07.1993 - IV ZR 47/92).

Die Bedingungen verlangen nicht, dass der Versicherte im Falle seiner BU seine Berufstätigkeit aufgibt und nicht arbeitet (OLG Karlsruhe, 19.05.1982 - 12 U 190/81). Abgestellt wird allein auf die objektive Unfähigkeit, den ausgeübten Beruf oder eine Vergleichstätigkeit ausüben zu können. Der Versicherer darf dem Versicherten nichts Unzumutbares zumuten, was nicht ausschließt, dass der Versicherte sich selbst etwas Unzumutbares zumutet (Raubbauarbeit). Ob er allerdings dann einen Leistungsanspruch hat, hängt davon ab, ob er auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.

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