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Berufsunfähigkeitsversicherung - Ausschlüsse in § 3 BUZ / BUV

Berufsunfähigkeitsversicherung - Ausschlüsse in § 3 BUZ / BUV

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Ausschlüsse in § 3 BUZ / BUV in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Ausschlüsse in § 3 BUZ / BUV

Versicherungsschutz besteht zunächst grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie es zu der BU gekommen ist, auf welcher Ursache die Krankheit, die Körperverletzung oder der Kräfteverfall beruhen.

Kein Versicherungsschutz besteht aber, wenn einer der in den Bedingungen aufgeführten Einzelumstände kausal war.

Ausgeschlossen ist die Berufsunfähigkeit im Einzelnen, wenn sie

Kleiner grüner Haken unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen verursacht ist, wenn der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;

Kleiner grüner Haken unmittelbar oder mittelbar durch Krieg oder Kernenergie verursacht ist;

Kleiner grüner Haken durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens (Straftat) durch den Versicherten verursacht wurde;

Kleiner grüner Haken durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung verursacht worden ist (abgesehen von den Fällen der Unzurechnungsfähigkeit, krankhafter Störung der Geistestätigkeit - dann wird geleistet);

Kleiner grüner Haken bei der Versicherung fremder BU, wenn der Versicherungsnehmer die BU des Versicherten durch eine widerrechtliche Handlung vorsätzlich herbeigeführt hat;

Kleiner grüner Haken durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden oder schädigen, dass zu deren Abwehr oder Bekämpfung der Einsatz der Katastrophenschutzbehörde notwendig ist.

Teilweise gilt bei Kontamination mit ABC-Stoffen: Wird der Versicherungsfall unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht, besteht keine Beschränkung der Leistungspflicht, soweit der Einsatz oder die Freisetzung durch Dritte erfolgt.

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