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Berufsunfähigkeitsversicherung - Anzeigepflichten / Meldepflichten / Obliegenheiten

Berufsunfähigkeitsversicherung - Anzeigepflichten / Meldepflichten / Obliegenheiten

Definition zum Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung - Anzeigepflichten / Meldepflichten / Obliegenheiten in unserem BUV Lexikon.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Anzeigepflichten / Meldepflichten / Obliegenheiten

Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung nur dann berufen, wenn er seinen Kunden durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Er muss dann seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Auf diese Rechte kann sich die Berufsunfähigkeitsversicherung nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss berufen. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, dann beträgt die Frist zehn Jahre.

Es ist sicherlich sachgerecht und auch nachvollziehbar, dass BU-Anbieter Sanktionsmöglichkeiten haben müssen, wenn bei Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben gemacht werden. Die allgemeinen Anzeige- und Nachweisobliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss und nach Eintritt des Leistungsfalles entsprechen denen des VVG.

Praxistipp
Die Schadenminderungsobliegenheit besteht darin, dass der Versicherte Anordnungen zu befolgen hat, die der untersuchende oder behandelnde Arzt trifft, um die Heilung zu fördern oder die BU zu mindern, wobei dem Versicherten allerdings nichts Unbilliges zugemutet werden darf. Keine Obliegenheiten bestehen dahingehend, dass der Versicherte eine Umschulung machen oder neue berufliche Fähigkeiten erwerben muss.

Weiterhin hat vor allem die Missachtung der von den Ärzten nach Ermessen zur Förderung der Heilung getroffenen Anordnungen erheblichen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung. Auch die Nichtbeachtung aller Möglichkeiten zur Abwendung und Minderung der eingetretenen Berufsunfähigkeit, etwa durch Nichtwahrnehmung eines Untersuchungstermins, kann relevant sein.

Behindern oder verhindern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person durch ihr Handeln die Aufklärung und Ermittlung der Umstände, die der Versicherer zur Beurteilung der Frage des Eintritts und des Grades der BU wissen muss, und zwar durch falsche Angaben und Auskünfte, so ist die Feststellung der Leistungspflicht und ihres Umfangs zum Nachteil des Versicherers konkret beeinflusst.

Der Versicherer hat die objektive Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherten zu beweisen, während der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Sanktionen beziehen sich nicht nur auf die unkorrekte Beantwortung von Gesundheitsfragen. Falschangaben zum ausgeübten Beruf und auch eine falsche Berufsgruppeneinteilung seien hier weiterhin genannt (OLG Hamm, 01.12.2006 - OLGR 2007, 513).

Praxistipp



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